
Mit judicial self-restraint bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die sich selbst auferlegte Beschränkung bei der Rechtsprechung, die die Wahrung der Kompetenzen der anderen Verfassungsorgane gewährleisten soll (BVerfGE 36, 1). Hintergrund dieses Selbstbeschränkung ist die umfassende Macht des Verfassungsgerichts als letzte Instanz über alle ...
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selbst auferlegte Zurückhaltung eines Gerichts, insbes. eines Verfassungsgerichts, bei der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten mit polit. Einschlag. Die Problematik jeder Verfassungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Postulat richterl. Kontrolle aller staatl. Gewalt auf der einen u. den Prinzipien der Gewa...
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